§ 1
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen unseres Vertragspartners die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen bzw. seine Leistung vorbehaltlos entgegennehmen.
§ 2
Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, mit unserer Hauptforderung synallagmatisch verknüpft oder von uns
anerkannt sind.
§ 3
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Vertragspartner unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen
sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Vertragspartner bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention unsererseits trägt unser
Vertragspartner, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
Der Vertragspartner tritt uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unsere
Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.
Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als
Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Vertragspartner um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Vertragspartners und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in
entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 4
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.
§ 5
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die unser Vertragspartner gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des
Schriftformerfordernisses.
§ 6
Ist unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand das sachlich für unseren Geschäftssitz
zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, unseren Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 7
Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und
bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden
geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.
§ 8
Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
§ 9
Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Vertragspartners ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Vertragspartners stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
§ 10
Falls unser Vertragspartner einen bestätigten Auftrag storniert, können wir 10 % (zuzüglich Umsatzsteuer) des Auftragswertes (ohne Umsatzsteuer) für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
§ 11
Es ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung
einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Vertragspartner das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
§ 12
Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
§ 13
Die Gewährleistungsfrist für Pflasterarbeiten beträgt fünf Jahre, beginnend mit Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen eines
Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Herstellung des Werkes. Dies gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder bei der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit unseres Vertragspartners.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 14
Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 15
Gerät unser Vertragspartner als Lieferant mit der Lieferung in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1 %, höchstens jedoch 5 % der Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen.
§ 16
Rechnungen sind, wenn nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart ist, innerhalb 7 Tage nach Rechnungseingang zu bezahlen. Unser Vertragspartner kommt
spätestens nach Ablauf der Fälligkeit in Verzug.
Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten.
§ 17
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Fassung von 23.05.2023